Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Institut für allgemeine und angewandte Ökologie“, nach der erfolgten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Hardegsen.

(3) Der Verein soll vom zuständigen Finanzamt im Sinne der §§ 51 ff der AO 1977 als gemeinnützig und im Sinne des § 10 b EStG als besonders förderungswürdig anerkannt werden.

(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Umweltschutzes, von Wissenschaft, Forschung und Bildung, soweit sie den langfristigen Erhalt und die Verbesserung natürlicher und menschlicher Lebensbedingungen zum Ziel haben, sowie die Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen und von Kindern und Jugendlichen mit seelischer Behinderung in Anlehnung an SGB VIII. Natur- und Umweltschutz werden in Form von konkreten Maßnahmen, Publikationen, Gutachten und Bildung gefördert. Wissenschaft, Forschung und Bildung beziehen sich hauptsächlich

(a) auf das Gebiet der ökologischen Systemanalyse, insbesondere der Umweltbeeinflussung durch Menschen

(b) auf das Gebiet der Wirkung und Verringerung von Schadstoffemission, der Abwasser- und der Abfallbeseitigung

(c) auf das Gebiet neuartiger Energiegewinnung, Energiespeicherung und Energienutzung.

Die gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse sollen auch Zwecken des Umweltschutzes, des Naturschutzes, der Landschafts- und Denkmalpflege, der Verbraucherberatung sowie der Erwachsenen- und Jugendbildung zur Verfügung gestellt werden.

(3) Zu diesem Zweck betreibt der Verein ein Forschungsinstitut unter dem Namen des Vereins. Insbesondere wird der Satzungszweck verwirklicht durch:

(a) wissenschaftliche Veranstaltungen und Forschungsvorhaben

(b) Vergabe und Vermittlung von Forschungsaufträgen

(c) Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten

(d) Beratung und Unterstützung von Bürgern, die im Sinne der Vereinszwecke tätig sind

(e) Veröffentlichungen, insbesondere der eigenen Forschungsergebnisse

(f) Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Vereinigungen, welche gleichgelagerte Ziele verfolgen

(g) Durchführung von Seminaren, Studienreisen, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen.

(h) Durchführung von Bildungsarbeit mit Kinder- und Jugendgruppen und der Unterbringung im Jugendgästehaus des Vereins im Rahmen der Schulung und Ausbildung und Wissensvermittlung auf dem Internationalen Schulbauernhof Hardegsen.

(i) Durchführung integrativer Bildungsarbeit mit Bildungseinrichtungen und Einzelpersonen mit individuellem Förderbedarf.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ausgaben und Vergütungen dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen; sie sind durch Belege nachzuweisen.

§ 3 Vereinsmittel

(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.

(2) Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung von Beiträgen in Form von Geldzahlungen. Die Beitragshöhe und die Beitragshäufigkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf bezahlte Beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann eine natürliche Person werden, welche bereit ist, die Ziele des Vereins aktiv zu unterstützen und die Satzung des Vereins schriftlich anerkennt.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Aufnahmeantrag die Mitgliederversammlung einstimmig.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod

(a) durch Austritt, der schriftlich ohne Wahrung von Fristen gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann

(b) durch Ausschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten, über den auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

(1) die Mitgliederversammlung

(2) der Beirat

(3) das wissenschaftliche Kuratorium

(4) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Sie beschließt die langfristige Aufgabenstellung und das jährliche Arbeitsprogramm.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

(a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstands

(b) Wahl und Entlastung des Vorstands

(c) Festsetzung der Beitragshöhe und Beitragshäufigkeit

(d) Beschlussfassung über Anträge und alle sonstigen Tagesordnungspunkte

(e) Satzungsänderungen

(f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(g) der Beitritt zu Vereinigungen, die gleiche Zielsetzungen verfolgen.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn es mindestens 1/4 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt, unter Angabe der Tagesordnung.

(5) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich ein. Bei ordentlichen Mitgliederversammlungen hat die Ladung mindestens zwei Monate vorher zu erfolgen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens zwei Wochen vorher. Der Ladung ist eine Tagesordnung beizufügen.

(6) Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Stimmen aller Mitglieder vertreten sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ruft der Vorstand diese schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen erneut ein. Die erneut einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksichtnahme auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(7) Jedes Mitglied kann zu Beginn die schriftlich vorgeschlagene Tagesordnung erweitern. Ausgenommen hiervon sind Tagesordnungspunkte, die Wahlen, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

(8) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, werden alle Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(9) Ein Mitglied des Vorstands leitet die Versammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter unterzeichnet.

§ 7 Beirat

(1) Dem Verein soll ein Beirat zugeordnet werden. Der Beirat berät und unterstützt den Verein in allen Belangen.

(2) Dem Beirat sollen solche Personen angehören, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Über die Berufung in den Beirat entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Die Arbeit im Beirat ist ehrenamtlich.

§ 8 Wissenschaftliches Kuratorium

(1) Dem Forschungsinstitut kann ein wissenschaftliches Kuratorium zugeordnet werden. Das Kuratorium unterstützt die Arbeit des Instituts insbesondere durch wissenschaftliche Beratung.

(2) Dem wissenschaftlichen Kuratorium sollen solche Personen angehören, die durch ihre bisherige wissenschaftliche Arbeit besondere Verdienste bei der Verwirklichung der Ziele des Vereins erworben haben. Über die Berufung in das Kuratorium entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Die Arbeit im Kuratorium ist ehrenamtlich. Auslagen können vom Verein erstattet werden. Mitglieder des Vereins dürfen nicht dem Kuratorium angehören.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Vereinsmitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied kann für eines oder mehrere der folgenden Ressorts zuständig sein:

(a) Forschung

(b) wissenschaftliche Zusammenarbeit

(c) internationale Zusammenarbeit

(d) Öffentlichkeit und Zusammenarbeit mit Verbänden

(e) Organisation

(f) Recht und Finanzen

(g) Erwachsenen- und Jugendbildung

(2) Der Vorstand übt die Verantwortung auch in den einzelnen Ressorts gemeinschaftlich aus. Wenn es zweckmäßig ist, kann er eine andere Einteilung der Ressorts vornehmen.

(3) Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen zwei Sprecher.

(4) Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Sprecher. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtsdauer bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wahl in den Vorstand erfolgt für jeden Kandidaten in einem getrennten Wahlgang. Übersteigt die Zahl der Kandidaten die Zahl der zu besetzenden Ämter, ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

§ 10 Aufgabe des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, den Verein organisatorisch zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

(a) Verwaltung des Vereinsvermögens

(b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung

(c) Erstellung und Vorlage des Jahres- und Kassenberichtes sowie die Vorlage des Haushaltsplanes

(d) Vorbereitung und Durchführung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Tätigkeitsplanes

(e) Abgabe von Erklärungen zu Ereignissen und Entwicklungen, die den Vereinszweck berühren.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Eine Vertretung ist ausgeschlossen.

(3) Beschlüsse werden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(4) Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes können auch im Umlaufverfahren, telefonisch, telegrafisch oder fernschriftlich gefasst werden.

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(1) Die Satzung kann mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Stimmen einer Mitgliederversammlung geändert werden. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder zu einer Änderung des Zwecks des Vereins kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(2) Zur Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. Die Auflösung kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der unter Bekanntgabe des Auflösungsantrages und der den Antrag stellenden Mitglieder geladen wurde.

(3) Sofern bei einem Auflösungsbeschluss keine besonderen Liquidatoren bestellt werden, sind die beiden Sprecher die einzeln vertretungsberechtigten Liquidatoren.

(4) Über das verbleibende Vereinsvermögen wird mit dem Auflösungsbeschluss befunden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecken fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Wohlfahrtswesens.